Satzung des Volkssportverein Hohenbostel e.V.

 

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Satzung des Volkssportverein Hohenbostel e.V. 1

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr. 2
  • 2 Zweck. 2
  • 3 Gemeinnützigkeit. 2
  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft. 3
  • 5 Ende der Mitgliedschaft. 3
  • 6 Mitgliedsbeiträge, Arbeitsstunden. 4
  • 7 Organe des Vereins. 4
  • 8 Mitgliederversammlung. 4
  • 9 Der geschäftsführende Vorstand. 6
  • 10 Der Gesamtvorstand. 6
  • 11 Suspendierung eines Vorstandsmitgliedes / Funktionsträgers. 7
  • 12 Die Jugendversammlung. 7
  • 13 Ehrenausschuss. 8
  • 14 Sparten. 8
  • 15 Wahlen. 9
  • 16 Beschlüsse, Abstimmungen, Niederschriften. 10
  • 17 Kassenprüfung. 10
  • 18 Auflösung des Vereins. 11
  • 19 Inkrafttreten. 11

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Volkssportverein Hohenbostel e.V.“
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 140039 beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Barsinghausen, Ortsteil Hohenbostel.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar sportliche Ziele.

Er will bei seinen Mitgliedern die Gesundheit fördern und den Gemeinsinn wecken.

Dieses geschieht durch Pflege und Förderung

  • des Freizeit- und Familiensports,
  • des Wettkampfsports,
  • der sportlichen Jugendhilfe und Jugendpflege.
  1. Im Verein wird nur Amateursport betrieben.
  2. Der Verein vertritt demokratische Grundsätze und ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
  3. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Eine Zahlung der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a des EStG an Mitglieder der Organe des Vereins ist gestattet. Die Gestattung ist kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Barsinghausen zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendpflege im Ortsteil Hohenbostel zu.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt Mitglieder als:
    1. erwachsene Mitglieder
    2. jugendliche Mitglieder
    3. Kinder
    4. Ehrenmitglieder
  2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Religion, Heimat und Herkunft sowie religiöse oder politische Anschauungen werden.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  4. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss schriftlich erfolgen. § 5 letzter Absatz ist anwendbar.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung an Vereinsmitglieder und Gönner des Vereins verliehen werden, wenn diese sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Von dieser Regelung kann der Vorstand in begründeten Fällen abweichen.
  3. Ein Mitglied kann vorn Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen/bei:
    1. erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
    2. Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung - der Ausschluss entbindet nicht von der Zahlung der rückständigen Beiträge -‚
    3. einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder bei einem groben unsportlichen Verhalten,
    4. unehrenhafter Handlungen.

Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Diese mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich im Falle eines Verstoßes gegen § 5. 3. b.

Anstelle des Ausschlusses darf der Gesamtvorstand folgende Strafen verhängen:

  1. Verwarnung oder Verweis
  2. Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt oder eine Vereinsfunktion zu bekleiden.

Jede Entscheidung ist dem Betroffenen schriftliche mitzuteilen.

  1. Gegen diesen Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen zu, innerhalb von 10 Tagen vom Tage der Zustellung an gerechnet eine schriftliche Beschwerde an den Verein zu richten, über die dann der Ehrenausschuss endgültig entscheidet.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Arbeitsstunden

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben und von den aktiven volljährigen Mitgliedern die Ableistung von Arbeitsstunden verlangt.

Die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge, sowie außerordentliche Beiträge und die Anzahl der Arbeitsstunden bzw. die Beträge für nicht geleistete Arbeitsstunden werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und von der Ableistung von Arbeitsstunden befreit. 

 

§ 7 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der geschäftsführende Vorstand,
  3. der Gesamtvorstand,
  4. die Jugendversammlung,
  5. der Ehrenausschuss.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied vom vollendeten 16. Lebensjahr an - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang im Vereinskasten und Ankündigung in einer öffentlichen Tageszeitung zu erfolgen.
    1. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich in den ersten 3 Monaten eines Kalenderjahres statt.
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    2. Entgegennahme des Kassenberichtes sowie des Berichtes des Kassenprüfungsausschusses,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Arbeitsstunden,
    5. Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
    6. Satzungs- und Geschäftsordnungsbeschlüsse sowie deren Änderungen, Beschluss über die Auflösung des Vereins,
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    8. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    9. Beschlussfassung über eine Jugendordnung,
    10. Investitionen über 50.000,00 EUR,
    11. Aufnahme von Darlehn mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt.
  7. Der Vorsitzende, einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes leiten die Mitgliederversammlung. Zu bestimmten Anlässen oder Punkten kann aus der Mitte der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt werden (z. b. bei Wahlen).

Die Versammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

  1. Anträge können von den Mitgliedern und den Organen des Vereins gestellt werden.
  2. Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Zulässigkeit von Dringlichkeitsanträgen in die Tagesordnung wird auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung entschieden.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
    1. wenn das Interesse des Vereins es erfordert auf Beschluss des Vorstandes
    2. wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder es unter schriftlicher Begründung fordert.

Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für ordentliche Mitgliederversammlungen.

 

§ 9 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
    1. der/dem Vorsitzenden
    2. den 1. stellvertretenden Vorsitzenden
  2. Jeweils zwei der unter 1. genannten Amtsträger sind gemeinschaftlich gern. § 26 BGB vertretungsberechtigt.
  3. Die im geschäftsführenden Vorstand als 1. stellvertretende Vorsitzende tätigen Funktionsträger werden für die einzelnen Haupt-Geschäftsbereiche Finanzen, Organisation, Ausbildung, Sportstätten, Presse und Zuschüsse gewählt.

Überschneidungen und Wechsel sind zulässig.

  1. Wählbar sind alle erwachsenen Mitglieder des Vereins. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 10 Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand
    2. der Jugendleiterin/dem Jugendleiter
    3. den stellvertretenden Jugendleitern
    4. den Spartenleitern
    5. den stellvertretenden Spartenleitern
    6. dem/der Senioren- und Sozialwart/in
    7. der Mitgliedswartin/dem Mitgliedswart
  2. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
  3. Er kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Den Vorsitz in einem Ausschuss führt ein Mitglied des Gesamtvorstandes.
  4. Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem geschäftsführenden Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung.
  5. Wählbar sind alle erwachsenen Mitglieder des Vereins. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 11 Suspendierung eines Vorstandsmitgliedes / Funktionsträgers

  1. Auf Antrag eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes kann der Gesamtvorstand aus wichtigem Grunde Mitglieder, die ein Amt oder eine Funktion im VSV innehaben, bis zur nächsten Mitgliederversammlung suspendieren, die dann über eine Abberufung zu entscheiden hat. Für die Dauer der Suspendierung gilt der Betroffene als vorläufig aus dem Amt bzw. aus der Funktion ausgeschieden. Der Ablauf des Verfahrens richtet sich entsprechend nach § 5.
  2. Als wichtiger Grund für eine Suspendierung gelten nachfolgende Verstöße:
    1. Erhebliche Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
    2. Schwerer Verstoß gegen die Interessen des Volkssportvereins Hohenbostel
    3. Bei Ermittlungsverfahren, die strafrechtliche Verurteilungen, die als Vorstrafen gelten, zur Folge haben können.
    4. Bei Gesetzesverstößen, die die Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Mitgliedes zum Gegenstand haben, sowie bei Straftaten, die sich gegen die Person des Mitgliedes richten, sofern diesbezüglich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein Privatklageverfahren eingeleitet wurde.
  3. Der Antragsteller der Suspendierung und der hiervon Betroffene haben kein Stimmrecht bei der Abstimmung im Gesamtvorstand.
  4. Ein Verfahren gem. § 5 ist vorrangig bzw. parallel zulässig.
  5. Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Suspendierungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen.

Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.

Gegen den Suspendierungsbeschluss steht dem Betroffenen zu, innerhalb von 10 Tagen vorn Tage der Zustellung an gerechnet eine schriftliche Beschwerde an den Verein zu richten, über die dann der Ehrenausschuss entscheidet, wobei es in dieser Entscheidung nur um die verbleibende Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung geht. 

 

§ 12 Die Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung bilden die jugendlichen Mitglieder des Vereins. Jugendliche Mitglieder sind Personen vom vollendeten 12. Lebensjahr an. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendsparten.
  2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich oder durch Aushang einzuberufen.
  3. Die Jugendversammlungen werden durch den Jugendleiter einberufen und geleitet.
  4. Die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

 

§ 13 Ehrenausschuss

  1. Zusammensetzung und Wahl:

Der Ehrenausschuss besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die kein anderes Amt in den Vereinsorganen bekleiden dürfen und nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein sollen. Die Ausschussmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Ausschuss bleibt jeweils so lange im Amt, bis eine neue Wahl wirksam geworden ist.

  1. Aufgaben des Ehrenausschusses:

Der Ehrenausschuss entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten innerhalb des Vereins, soweit diese mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang stehen.

Der Ausschuss tritt auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes zusammen.

Ebenfalls können Vereinsmitglieder in eigener Sache den Ehrenausschuss anrufen.

Er beschließt nach mündlicher (nicht öffentlicher) Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

  1. Der Ehrenausschuss darf folgende Strafen verhängen:
    1. Verwarnung oder Verweis,
    2. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt oder eine Vereinsfunktion zu bekleiden,
    3. Ausschluss aus dem Verein.
  2. Jede Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
  3. Der Ehrenausschuss hat eine Sonderfunktion gern. § 15 (6).

 

§ 14 Sparten

  1. Der Verein gliedert sich in verschiedene Sportarten, genannt Sparten.
  2. Das Spartenwesen und alle Abläufe in den Sparten richten sich analog nach dieser Satzung des Gesamtvereins.
  3. Die Sparten geben sich eine Spartenordnung. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung; es dürfen keine Widersprüche zur Satzung des Gesamtvereins enthalten sein.

 

§ 15 Wahlen

  1. Gewählt werden:
    1. von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bis zur jeweiligen Mitgliederversammlung der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB bestehend aus
      1. dem/der Vorsitzenden
      2. den 1. stellvertretenden Vorsitzenden
    2. der Gesamtvorstand bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand gem. a
      1. die/der Senioren- und Sozialwart/in
      2. dem/der Mitgliedswart/in
  • bis zu 5 Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses (die Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören).
  1. die Mitglieder des Ehrenausschusses
  1. von der Spartenversammlung - die vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden muss, in der Vorstandswahlen durchgeführt werden - für die Dauer von zwei Jahren bis zur jeweiligen Spartenversammlung
    1. die/der Spartenleiter,
    2. die stellvertretenden Spartenleiter
  2. von der Jugend Versammlung für die Dauer von 2 Jahren bis zur jeweiligen Jugendversammlung
    1. jedem Altersjahrgang jeweils einen männlichen und einen weiblichen Jugendlichen in den Jugendvorstand
    2. die/der Jugendleiter/in,
  • die stellvertretenden Jugendleiter (innen)
  1. Die so gewählten Sparten- und Jugendleiter bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, wodurch sie die Qualifikation als stellvertretende Vorsitzende im Gesamtvorstand erhalten

Jede Sparte hat höchstens 2 Stimmen im Gesamtvorstand, die gewählten Spartenvorstandsmitglieder können sich gegenseitig vertreten.

  1. Die Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses dürfen im Anschluss nur einmal wiedergewählt werden.
  2. Beim Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes oder des Gesamtvorstandes während ihrer Amtszeit können sich Vorstand oder Gesamtvorstand selbständig ergänzen.

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird ein Nachfolger für die restliche Amtszeit von der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.

  1. Bewerben sich um eine Position mehrere Kandidaten, wird die Wahl (schriftlich) geheim durchgeführt.
  2. Treten alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam zurück, muss der Ehrenausschuss unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, in der ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt wird.

Bis dahin bildet der Ehrenausschuss den Vorstand. Nr. 4. gilt sinngemäß.

 

§ 16 Beschlüsse, Abstimmungen, Niederschriften

  1. Mit Ausnahme der Mitgliederversammlung sind die Vereinsorgane beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
  2. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebener~ Stimmen gefasst. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  3. Abstimmungen werden durch Handzeichen vorgenommen, wenn nicht geheime Abstimmung verlangt wird.
  4. Geheime Abstimmung wird durchgeführt, sofern und sobald dies von 10 anwesenden Mitgliedern verlangt wird. Dies gilt nicht für Wahlen, wenn nur ein Kandidat vorhanden ist.
  5. Über alle Versammlungen und Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vorn Schrift-/Protokollführer zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut aufzunehmen.

 

§ 17 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr von mindestens 2 Mitgliedern des Kassenprüfungsausschusses geprüft.

Die Kassenprüfer haben zu prüfen, ob die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß nachgewiesen und gebucht sind. Der Bericht über die Prüfung ist auf der Mitgliederversammlung zu geben. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf außer Regularien nur der Punkt “Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Eine solche Mitgliederversammlung darf nur einberufen werden, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei einer Fusion mit einem anderen Sportverein sind die Vorschriften der Absätze 1 - 3 entsprechend anzuwenden.
  5. Dieser Paragraph kann auf einer Mitgliederversammlung nur mit der Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder geändert werden, wobei mindestens 15 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.

 

§ 19 Inkrafttreten

Diese von der Mitgliederversammlung am 16.03.2012 beschlossene Fassung (Änderung des § 3(Gemeinnützigkeit), § 13 (Ehrenausschuss) und § 15 (Wahlen) der Satzung ist mit Eintragung in das Vereinsregister am 25.06.2012 in Kraft getreten.